Sinti und Roma

Verfolgung der Sinti und Roma in Viersen
am Beispiel von Karl Gräf senior

Überregionales
Parallel zur Deportation der Juden wurden auch die Sinti und Roma aus dem Rheinland abtransportiert. Die „Zigeuner" hatten bereits vor 1933 als Außenseiter gegolten, unterlagen seit der Machtübernahme aber verschärfter Diskriminierung und wurden von den NS-Instanzen als Angehörige einer „fremden Rasse" verfolgt. Berufs- und Eheverboten, der Streichung von Fürsorgeleistungen und Zwangssterilisationen folgte die Kasernierung in bestimmten Straßenzügen oder „Zigeunerlagern" und die Festsetzung an ihren Aufenthaltsorten. Mitte der 1930er Jahre gingen Kriminalpolizei und Reichsgesundheitsamt zur systematischen Registrierung, Vermessung und rassistischen Kategorisierung der Sinti und Roma über.

Entrechtet, interniert und zur Zwangsarbeit eingesetzt

Die Folgen der Erfassung sollten sich in den westlichen Grenzgebieten besonders schnell zeigen: Unter Leitung der Kölner Kriminalpolizei wurden bereits im Mai 1940 knapp 1.000 „Zigeuner" aus den Bezirken zwischen Trier und Düsseldorf verhaftet und ins besetzte Polen verschleppt. Im März 1943 deportierten die Behörden schließlich den Großteil der noch im Rheinland verbliebenen Sinti und Roma. Sie kamen in das Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz, wo sie, ebenso wie die jüdischen Opfer, bis auf wenige ermordet wurden. 
(Roth, Thomas, 1933 bis 1945 - Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg, in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter: http://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Epochen-und-Themen/Epochen/1933-bis-1945---nationalsozialismus-und-zweiter-weltkrieg-/DE-2086/lido/57ab25d840b824.40615976 (abgerufen am 07.02.2020)

Die Sinti und Roma in Deutschland wurden schon vor der Errichtung des NS-Regimes im Jahre 1933 diskriminiert. Staatliche Maßnahmen richteten sich dabei in erster Linie gegen die Lebensweise des nicht sesshaften Teils dieser Bevölkerungsminderheit. Im NS-Staat wurde die Diskriminierung von Sinti und Roma zunehmend rassenpolitisch begründet und die antiziganistischen Maßnahmen damit auch auf sesshafte Angehörige der Minderheit ausgedehnt. Im Unterschied zur „Zigeunerpolitik“ vor 1933 zielte die nationalsozialistische Politik nicht auf die Anpassung, sondern auf den gesellschaftlichen Ausschluss und letztlich die Vernichtung der Sinti und Roma. Ähnlich wie die jüdische Bevölkerung wurden Sinti und Roma in Deutschland und mit Beginn des Zweiten Weltkrieges auch in deutsch besetzten und mit Deutschland verbündeten Ländern Europas schrittweise entrechtet, interniert, zur Zwangsarbeit eingesetzt und schließlich in Vernichtungsstätten in den besetzten Gebieten Osteuropas verschleppt und ermordet. 
Allein in das „Zigeunerlager“ im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau deportierten die Nationalsozialisten etwa 22.600 Sinti und Roma aus Deutschland und anderen europäischen Ländern. Die meisten dieser Menschen kamen aufgrund der unmenschlichen Haftbedingungen ums Leben oder wurden ermordet.


Bereits ab 1933 waren in vielen deutschen Städten Zwangslager für Sinti-und Roma-Familien eingerichtet worden, so in Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Fulda, Gelsenkirchen, Hannover, Kiel, Köln und Magdeburg. Diese Lager entstanden auf Initiative kommunaler Behörden, die die Sinti und Roma als „Kriminelle“ oder „Asoziale“ betrachteten und daher isolieren und unter staatliche Kontrolle bringen wollten. Die Lager waren zumeist umzäunt, unzureichend ausgestattet und wurden von Angehörigen der Polizei, SA oder SS bewacht. In diesen Lagern waren vor allem nicht sesshafte sowie von Sozialhilfe lebende Sinti und Roma inhaftiert. Auf der Grundlage von Heinrich Himmlers Erlass „zur Bekämpfung der Zigeunerplage“ vom 8. Dezember 1938 sowie dem Verbot des Wohn- und Arbeitsplatzwechsels für Sinti und Roma durch das Reichssicherheitshauptamt entstanden nach Kriegsbeginn zunehmend „Zigeunergemeinschaftslager“ oder „Anhaltelager“. Die meisten dieser Zwangslager für Sinti und Roma befanden sich auf dem Reichsgebiet. In diesen Lagern verblieben die Inhaftierten bis zur – 1940 beginnenden – Deportation in das „Generalgouvernement“ im besetzten Polen.
Es gab jedoch auch in anderen deutsch besetzten Gebieten und mit Deutschland verbündeten Staaten Lager mit ähnlicher Funktion, unter anderem im besetzten Teil der ehemaligen Tschechoslowakei. Auch in der – offiziell unabhängigen – Slowakei existierten gesonderte Sammel- und Internierungslager für slowakische Roma, während sie in den slowakischen „Asozialenlagern“ eine von mehreren Häftlingsgruppen bildeten. Im VI. Arbeitsbataillon der slowakischen Armee wiederum gab es neben jüdischen Arbeitskompanien und einer Sträflingskompanie auch eine gesonderte Arbeitskompanie für „Zigeuner“. Nach Transnistrien, das ab August 1941 unter rumänischer Hoheit stand, wurden neben Jüdinnen und Juden ebenfalls etwa 25.000 rumänische Sinti und Roma deportiert und in Ghettos und Lagern inhaftiert.

Die Roma und Sinti, die in diesen als Sammelstellen fungierenden Lagern inhaftiert waren, mussten schwerste Zwangsarbeit verrichten – oft auch Kinder und alte Menschen, ein Großteil der Inhaftierten kam bereits dort ums Leben. Von den Sammellagern aus wurden die verbliebenen Sinti und Roma meist direkt nach Auschwitz deportiert, zum Teil jedoch auch in Ghettos. Hier kamen ebenfalls viele Menschen aufgrund der katastrophalen Haft- und Arbeitsbedingungen ums Leben. Die Überlebenden des „Zigeunergettos“ Lódz wurden in das Vernichtungslager Chelmno (Kulmhof) deportiert und dort in sogenannten Gaswagen ermordet. Auch in den Vernichtungslagern der „Aktion Reinhardt“ (Belzec, Sobibór und Treblinka) sowie im Vernichtungslager Majdanek ermordeten die Nationalsozialisten Roma und Sinti. Nur wenige Menschen blieben in den Sammellagern zurück, wie zum Beispiel im Lager Marzahn in Berlin. Dort wurde ein Teil der Inhaftierten im Frühjahr 1945 völlig entkräftet von der Roten Armee befreit.
Im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau wurde am 26. Februar 1943 in dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellten Lagerabschnitt BIIe ein Lager für die aus den Sammellagern deportierten Roma und Sinti eingerichtet. Dieses Lager wurde auch „Familienlager“ genannt, seine offizielle Bezeichnung lautete indessen „Zigeunerlager BIIe“. In den „Hauptbüchern des Zigeunerlagers“ sind die persönlichen Daten und der Aufnahmetag von knapp 23.000 Frauen, Männern und Kindern eingetragen worden.
Das „Zigeunerlager“ wurde in der Nacht vom 2. auf den 3. August 1944 liquidiert, die knapp 3000 zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Sinti und Roma sind in den Gaskammern des Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau ermordet worden. Lediglich 3000 überwiegend männliche Inhaftierte, die zuvor zum Einsatz als KZ-Zwangsarbeiter in Konzentrationslager im Reichsgebiet überstellt worden waren, überlebten die Haft in Auschwitz. 
Regionales
Auf dem Süchtelner Friedhof befinden sich Gräber mit Inschriften, die an die ermordeten Sinti und Roma erinnern, z.B. an Mitglieder der Familie Rose. Im Kreisarchiv Viersen lagern 8 Entschädigungsakten aus dem Kreis der Familien Kreuz, Gräf und Hoffmann. 

Im Bestand Süchteln (Signatur 657) des Kreisarchivs befinden sich diverse Dokumente, die die bereits vor dem „Dritten Reich“ vorhandene Geringschätzung und Verfolgung des „Zigeunerunwesens“ und die Zuspitzung der Drangsalierung belegen.

Verfügung vom 20.5.1925: Unzulässigkeit der Aufnahme von Zigeunerkindern in die Volksschule
Schon 1925 gab es Beschwerden an den Regierungspräsidenten des Rheinischen Bauernvereins (wegen Tierquälerei -Haltung von Bären, Affen und anderen Tieren-, Diebstahl, Verstoß gegen die Gewerbeordnung -Verlosen von Singvögeln und Geflügel auf Kirmessen-, Bettelei) und der Rheinisch-Westfälischen Pferdehändler ( „Zigeunerbanden“, „Gesindel“, „Wilde Pferdehändler“). Ebenfalls 1925 spricht der Landrat von „Flurschäden, Weidefrevel und Holzdiebstählen unter dem Deckmantel der Ausübung des Gewerbes als Kupferschmiede, Kesselflicker, Musiker etc.“ Ins gleiche Horn stoßen 1926 die Landwirtschaftskammer und der Oberpräsident: „Zigeunerplage“, „landfremde Elemente“, „Banden“, „Landplage“.

Der Regierungspräsident (RP) schreibt am 7.7.1926 an die Landräte: „…ersuche ich, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln das bandenmäßige Umherziehen der Zigeuner zu bekämpfen.“ Am 8.9.1926 gibt der Landrat in Kempen dies weiter an die Bürgermeister und weist ergänzend am 8.9.1926 auf Schmuggel mit Kaffee und Tabak sowie Schädigung von Futtervorräten hin. 

Weiteres Schreiben des RP vom 14.10.1926 an den Landrat: „Ich erwarte, dass die im dortigen Gebiet auftretenden Zigeunerbanden scharf überwacht werden.“

Mit Runderlass des Ministers des Inneren vom 3.11.1927 wird ein „Fingerabdruckverfahren bei Zigeunern“ eingeführt: Bei Personen ab dem sechsten Lebensjahr sind Fingerabdrücke zu nehmen, bei über 18-Jährigen zusätzlich drei Lichtbilder. „Der Zigeuner erhält eine Bescheinigung über genommene Fingerabdrücke und die Anfertigung von Lichtbildern.“ Am 9.1.1928 meldet der Bürgermeister dem Landrat: „Sechs Zigeuner daktyloskopiert, ein Verbrecher verhaftet.“

Verfügung an alle Süchtelner Polizeibeamte vom 19.11.1927: „Im Übrigen ist bis einschließlich zum 22. des Monats dafür zu sorgen, dass die Gemeinde frei von Zigeunern ist.“ Schreiben der Süchtelner Polizeiverwaltung vom 19.11.1927 an die Landeskriminalpolizeistelle beim Polizeipräsidium in Düsseldorf: „…übersende ich gemäß Runderlass des Herrn Minister des Inneren vom 3.11.1927 … betr. Fingerabdruckverfahren bei Zigeunern je 2 Fingerabdruckbogen der heute hier festgestellten : 1. Johann Heinen, 2. Helene Lenz, die nach Zigeunerart umherziehen und angeblich noch nicht angehalten worden sind.“

Beschwerde am 20.8.1928 von 10 Süchtelner Bürgern an den Bürgermeister über „Zigeuner“.
RP am 30.3.1929: „Horde“, „bandenmäßiges Umherziehen von Zigeunern“.
Runderlass des Ministers des Inneren vom 27.9.1929: „Verstoß gegen die Reichsgewerbeordnung durch Auftreten von Zigeunern, die eine größere Anzahl von Tanzbären mit sich führen, was als erhebliche Belästigung empfunden wird.“

Runderlass für die preussische innere Verwaltung vom 27.8.1930 „Bekämpfung des Zigeunerunwesens: „Der Erlass vom 23.10.1889 … ist nicht nur auf die Kinder von Zigeunern, sondern auch auf die Kinder der nach Zigeunerart umherwandernden Personen anzuwenden. Betrifft Verbot, schulpflichtige Kinder mitzuführen bei umherreisenden Händlern, Artisten usw., wenn keine schulaufsichtliche Genehmigung vorliegt.“
Schreiben von sieben Dornbuscher Bürgern an die Süchtelner Stadtverwaltung vom 20.8.1930 wegen Belästigung von Frauen durch Zigeuner, die zwischen Süchteln und Dornbusch auf der Fischerheide lagern.
Die Nazis trafen demnach auf eine offen „zigeunerfeindliche“ Haltung. Die Bevölkerung interessierte sich nicht für das weitere Schicksal dieser Volksgruppe.

Mit seinem Büro in Heidelberg bewirkte der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ab dem Jahr 1982 für die noch lebenden Opfer der NS-Verfolgung eine grundlegende Änderung der früheren diskriminierenden Wiedergutmachungspraxis. Nachdem sogar der Bundesgerichtshof mit rassistischen Begründungen die Ablehnungspraxis der Entschädigungsbehörden mit seinem Urteil vom 7.1. 1956 (IV ZR 273/55) gerechtfertigt hatte:
„Da die Zigeuner sich in weitem Maße einer Seßhaftmachung und damit der Anpassung an die seßhafte Bevölkerung widersetzt haben, gelten sie als asozial. Sie neigen, wie die Erfahrung zeigt, zur Kriminalität, besonders zu Diebstählen und Betrügereien, es fehlen ihnen vielfach die sittlichen Antriebe der Achtung vor fremdem Eigentum, weil ihnen wie primitiven Urmenschen ein ungehemmter Okkupationstrieb eigen ist.“
 , setzte der Zentralrat eine Wiederaufnahme der früheren Ablehnungsverfahren durch und erreichte in mehr als 3.500 Einzelfällen Neuentscheidungen der Entschädigungsbehörden mit der Gewährung von vorher versagter Entschädigung für erlittene KZ-Haft, Ausbildungs- und Berufsschäden und die Gewährung von Renten für erlittene Körperschäden. 
Darüber hinaus wurde Ende der 1990er Jahre von unserem Büro in Heidelberg für die Holocaustüberlebenden der deutschen Sinti und Roma eine einmalige Anerkennungsleistung durch den Schweizer Banken-Fond für Vermögensschäden, die von den Nationalsozialisten bei der Deportation der Betroffenen verursacht worden waren, in 2.900 Fällen durchgesetzt. In 1590 Fällen unterstützte der Zentralrat seit dem Jahr 2000 Anträge der Betroffenen für die Bewilligung einer Entschädigung für geleistete Sklavenarbeit in den Konzentrationslagern nach dem von der Industrie und der Bundesregierung geschaffenen Fond und bearbeitete Anträge nach dem sogenannten „Ghetto-Rentengesetz“ sowie nach der Regelung bei dem Bundesfinanzminister für eine „Anerkennungsleistung“ (2000 Euro) bezogen auf die Ghettos im früheren „Reichsgebiet“. 
Nach Verhandlungen des Zentralrates Deutscher Sinti und Roma mit dem Bundesministerium der Finanzen im Jahr 2009 wurden für diese Richtlinie auch die Lager und Haftstätten für Sinti und Roma im damaligen Deutschen Reich anerkannt. Mit dem Bundesministerium der Finanzen finden regelmäßige Verhandlungen statt. Zuletzt wurden dort bezüglich der Anträge nach der Härteregelung des Bundes erleichterte Antragsmöglichkeiten (genauso wie für jüdische Verfolgte) geschaffen. 

Ein Viersener Schicksal

Karl Gräf senior

Geboren in Born (Untertaunus), Standesamt Bleidenstadt, in der Behausung des Gastwirts Karl Krieger. Eltern: Laut Wandergewerbeschein der schreibunkundige Spengler Peter Heinrich Kreuz aus Mudershausen/Kreis Unterlahn und die Händlerin Charlotte Gräf, unverheiratet, aus Hölzenhausen/Kreis Oberwesterwald. Wechselnde Wohnsitze von Johann Wilhelm Adolf August Karl. Wohnsitze u.a. auch in Köln-Sülz und Heinsberg. Auch Alte Bruchstr. 20 und Gerberstr.118 angegeben. Lebte auch im Wohnwagen abgestellt bei Gastwirtschaft Lücke, Krefelderstr. 282. – Karl Gräf hatte mit seiner Frau Barbara, geborene Heuberger (*8.3.1891,+7.5.1949), 7 Kinder.

Sie verlieren insgesamt 18 Kinder, Enkel und Geschwister infolge Ermordung durch die Nazis. Am 25.5.1940 wurden 3 verheiratete Töchter, die in Mönchengladbach, Südstr. 22 lebten, mit ihren Kindern nach Polen verschleppt (Johanna Arnold -Mettbach?- *15.1.1908 in Amsterdam, Luise Weiss *9.7.1909 in Liek/Ostpreußen, Martha Weingärtner *9.3.1911 in Liek/Ostpreußen). 1942 flohen sie möglicherweise aus dem Lager/Getto Schedlez und wurden auf der Flucht erschossen. – Karl Gräf war preussischer Staatsangehöriger. Sein Ausweis wurde am 28.7.1944 eingezogen. Im Behelfs-Musterungsausweis vom 18.5.1944 wird er als staatenlos bezeichnet. Bei Kriegsausbruch durfte die Familie -wie alle “Zigeuner”- die Stadt nicht mehr verlassen. Schon 1936 wurde er von der Gestapo erfasst. Entzug des Wandergewerbescheins. Spätere Vorladungen zur Gestapo in Düsseldorf. Zwangsarbeit mit 2 Kindern bei der Fa. Georg Goering und Sohn, Vulkanisieranstalt, Viersen, Dülkenerstraße und Fa. C.L.Rohm in Viersen vom 15.8.1942 bis 28.2.1945. Als seine 3 Töchter verhaftet und verschleppt werden, flieht er mit der Restfamilie und versteckt sich fortan in Wäldern.- Am 14.6.1948 wird Karl zunächst als rassisch Verfolgter anerkannt.Seit 1948 ist er arbeitsunfähig (80% Minderung der Erwerbsfähigkeit, 70% als “Beschädigungsfolge”). Am 7.5.1949 stirbt seine Frau.
Er bittet am 19.11.1949 um die Zuteilung einer Wohnung.Er hat kein Einkommen, wird von den überlebenden Kindern unterhalten. Der Beigeordnete (spätere Stadtdirektor)Alex bezweifelt, dass Karl sesshaft werden will, da er sein ganzes Leben im Wohnwagen verbracht habe. Der untersuchende Arzt Dr. Fritz empfiehlt dringend eine Wohnung. Am 13.1.1950 beschließt der Sonderhilfsausschuss, die Anerkennung als rassisch Verfolgter zurück zu nehmen, da nicht bewiesen sei, dass Karl überhaupt “Zigeuner” sei. Am 8.2.1950 erhält er eine Wohnung im Weiherbusch 21e.

Die Bezirksberufungskammer für die Verfolgten des Naziregimes beschließt am 10.1.1951, dass die Anerkennung aufrecht erhalten bleibt. Die Beschädigtenrente beträgt im Januar 1951 155.-DM. Mit Bescheid vom 22.8.1951 lehnt die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung NRW eine Unfallrente ab, da die Gesundheitsbeschwerden altersgemäß seien. Karl prozessiert bis 1957. Weitere Unterlagen fehlen. Vermutlich war sein langwieriger Prozess um Anerkennung als Verfolgter erfolgreich. Er erhält aber keinerlei Entschädigung: Der RP lehnt mit Bescheiden vom 27.8.1956 und 12.9.1957 alle Ansprüche ab (1. Schaden an Freiheit, 2, Schaden an Eigentum, 3. Erwerbsschaden, 4. Gesundheitsschaden).


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