Gerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit

Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wurde durch Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und das Reichsgericht ausgeübt. Vor die ordentlichen Gerichte gehörten alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Ausnahmegerichte waren unstatthaft. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte wurden hiervon nicht berührt (Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877).

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